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Statuten Gewerbeverein Surbtal

I.     Name, Zweck und Sitz

Artikel 1

Unter dem Namen „Gewerbeverein Surbtal“ besteht ein Verein gemäss Art.60 ff ZGB in den Gemeinden Lengnau, Endingen, Freienwil, Ehrendingen, Schneisingen, Siglistorf und Unterendingen.

Artikel 2

Der Verein verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und politischen Interessen des Handwerker- und Handels- und Gewerbebestandes sowie des selbstständigen Mittelstandes in der Öffentlichkeit zu vertreten und all das zu fördern, was zur Heranbildung und für die Existenz eines soliden Gewerbestandes beiträgt.

Ein Erwerbszweck wird nicht verfolgt.

Artikel 3

Der Verein bildet eine Sektion des Aargauischen Gewerbeverbandes.

Artikel 4

Der Sitz des Vereins befindet sich in Lengnau. Domizil ist die Adresse des jeweiligen Präsidenten.

II.    Mitgliedschaft

Artikel 5

Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei-, Ehren-, und Passivmitgliedern.

Artikel 6

Als Aktivmitglied können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die im Vereinsgebiet als Unternehmer im Handwerk, im Handel, in der Industrie und im Dienstleistungssektor sowie in freien Berufen selbständig tätig sind.

Artikel 7

Für den Beitritt zum Verein als Aktiv- oder Passivmitglied muss ein schriftliches Aufnahmegesuch erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand vorbehältlich der Genehmigung durch die Generalversammlung. Ein ablehnender Entscheid kann innert 20 Tagen nach Kenntnisnahme mittels eingeschriebenem Brief an den Vorstand an die nächste GV weitergezogen werden, welche endgültig entscheidet.

Artikel 8

Als Frei- und Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich um das Gewerbe verdient gemacht haben. Die Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

Artikel 9

Als Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die kein eigenes Geschäft besitzen, sich aber zufolge ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen. Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Artikel 10

Der Austritt von Vereinsmitgliedern ist auf Jahresende durch eingeschriebene schriftliche Mitteilung an den Vorstand, unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, möglich.
Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres durch die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, durch den Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma.
Die Generalversammlung kann auf ordnungsgemässen Antrag Mitglieder ausschliessen, insbesondere, wenn diese den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwiderhandeln (mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden).
Der Vorstand kann Mitglieder ohne Generalversammlungs-Beschluss definitiv ausschliessen, welche ihre Jahresbeiträge nach dreimaliger, schriftlicher Mahnung nicht entrichtet haben.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verfällt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen, insbesondere erfolgt keine Rückzahlung bereits bezahlter Beiträge für das laufende Jahr. Allfällige für frühere oder das laufende Jahr ausstehende Beiträge bleiben voll geschuldet.

 

III.   Organisation / Organe

Artikel 11

Die Organe des Vereins sind:

a)     Die Generalversammlung

b)     Der Vorstand

c)     Die Rechnungsrevisoren

A)    Generalversammlung

Artikel 12

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1.Quartal statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder beantragen.

Artikel 13

Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 10 Tage zum voraus durch Zirkular, unter Aufzählung der Traktanden an die Mitglieder zu erfolgen.

Artikel 14

An der Generalversammlung sind insbesondere folgende Geschäfte zu behandeln:

a) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechung

b) Festsetzung des Budgets und der Mitgliederbeiträge

c) Tätigkeitsprogramm für das neue Jahr

d) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren

e) Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern

f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

h) Revision der Statuten

i) Auflösung des Vereins

k) Angefochtene Entscheide des Vorstandes über die Nichtaufnahme

i) sofortige Abberufung der gewählten Organe aus wichtigem Grund (Art. 65/3 ZGB)

Artikel 15

Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens 5 Tage vor der Generalversammlung schriftlich zuzustellen und vom Vorstand auf die Traktandenliste zu setzen.
Eine Änderung der Traktandenliste durch Anträge der Mitglieder, die nach dem Versand der Einladungen eingegangen sind, gibt der Vorsitzende zu Beginn der Generalversammlung bekannt.
Anträge, die nicht fristgerecht oder erst an der Generalversammlung gestellt werden, und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den traktandierten Geschäften stehen, sind vom Vorstand an der nächsten Vorstandssitzung zu behandeln und der nächsten Generalversammlung vorzulegen.

Artikel 16

Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen, sofern die Versammlung nicht mit 2/3 Mehrheit anderes beschliesst.
Jedes Aktiv-, Frei- oder Ehrenmitglied hat 1 Stimme. Nicht stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder, wenn sie selber, Verwandte oder mit ihnen verbundene juristische Personen direkt betroffen sind (Ausstandspflicht).
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, wo nichts anders vorgesehen, die Mehrheit der gültigen Stimmen der Anwesenden. Im Falle von Stimmengleichheit fällt der Präsident, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, den Stichentscheid.

 

B)    Vorstand

Artikel 17

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

a.     dem Präsidenten

b.     dem Vizepräsidenten

c.     dem Aktuar

d.     dem Kassier

e.     1-3 Beisitzern

 

Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn durch den Präsidenten nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die ihm nach Gesetz obliegen und nicht durch die Statuten, der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 18

Der Vorstand und der Präsident werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der GV gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.

Artikel 19

Der Verein wird durch den Präsidenten nach aussen vertreten.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn zwei seiner Mitglieder es verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Der Präsident, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, hat den Stichentscheid. Bezüglich der Ausstandspflicht gilt Artikel 16.

Artikel 20

Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnen je kollektiv mit einem der übrigen Vorstandsmitglieder.

Im Zahlungsverkehr mit der Post oder der Bank führen der Kassier und der Präsident Einzelunterschrift.

 

 C)   Rechnungsrevisoren

Artikel 21

Zwei Revisoren, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, prüfen alljährlich die Rechnung und den Vermögensstand. Sie erstatten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung schriftlich Bericht und Antrag.

Die Revisoren werden auf zwei Jahre gewählt.

 

IV.  Finanzen

Artikel 22

Die Einnahmen des Vereins setzen sich aus den jährlichen von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliederbeiträgen, Erträge aus Veranstaltungen, sowie allfälligen Zuwendungen zusammen.
Als Ausgaben gelten vornehmlich die Kosten für die Vereinsverwaltung, Jahresabonnement SGZ, Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört, Vereinsveranstaltungen gemäss Budget und Jahresprogramm.

Artikel 23

Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab.

Artikel 24

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

V.    Statutenrevision und Auflösung des Vereins

Artikel 25

Änderungen der Statuten können vor der Generalversammlung, nach vorangehender Beratung durch den Vorstand, auf ordnungsgemässen Antrag jederzeit beschlossen werden.
Änderungsanträge des Vorstandes sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung im Wortlaut bekanntzugeben.
Für die Abänderung der Statuten ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich.

Artikel 26

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss bis spätestens auf Ende des Vereinsjahres dem Vorstand eingereicht werden. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zweidrittel der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung.
Ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen ist bei Auflösung des Vereins, welche vom Vorstand durchzuführen ist, dem Aargauischen Gewerbeverband, zuhanden einer separaten Neugründung zur getreuen Aufbewahrung zu übergeben.

 

VI.  Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden erstmals im Gründungsjahr, am 17.September 1982 genehmigt. Mittels Entscheid der Generalversammlung vom 12.März 1997 revidiert genehmigt. Namensänderung gemäss Genehmigung der Generalversammlung vom 14. März 2001.

 

Sie treten sofort nach Genehmigung in Kraft.

 

Gewerbeverein Surbtal

Der Präsident:

 

Der Aktuar:

Alfons Kloter

 

Martin Bruman